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   BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 40.81   

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https://dejure.org/1983,2855
BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 40.81 (https://dejure.org/1983,2855)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1983 - 5 C 40.81 (https://dejure.org/1983,2855)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1983 - 5 C 40.81 (https://dejure.org/1983,2855)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Einbau vorgefertigter Normfenster und Türen - Handwerker ohne Meisterprüfung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79

    Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk,

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 40.81
    Diese veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbilder sowie die fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einen handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwGE 25, 66 [67]; 58, 217 [219]).

    Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes dieser Sparte als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen als unbedeutend oder unwesentlich erscheinen, vermögen die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht zu rechtfertigen (Fröhler-Kormann, Die Tragweite der Ermächtigung des § 1 Abs. 3 Handwerksordnung, GewArch. 1975, 313 [317]; BVerwGE 58, 217 [221]).

    Fallen in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so daß es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes sogenanntes Minderhandwerk oder Kleingewerbe vor (Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 3]; BVerwGE 28, 128; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 11.79 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 18]; BVerwGE 58, 217 [222]).

    Beschränkt sich ein Gewerbebetrieb auf die Ausführung handwerklicher Arbeiten, für deren einwandfreie Ausführung eine in kurzer Anlernzeit angeeignete Vertrautheit mit den Fertigungs- und Montagevorgängen genügt, so ist es vom Sinn der Handwerksordnung her nicht gedeckt, gleichwohl von dem Betriebsinhaber die Eintragung in die Handwerksrolle zu verlangen (vgl. hierzu BVerwGE 58, 217 [223]).

  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81

    Handwerklicher Nebenbetrieb - Fenstermontage durch Lieferanten

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 40.81
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 37.81 - unter Hinweis auf die dort unter Hinzuziehung eines Sachverständigen getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgeführt, vieles spreche dafür, daß es sich bei der Montage von Fertigfenstern um ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes Minderhandwerk handele.
  • BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65

    Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung über die Schließung eines Handwerksbetriebes

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 40.81
    Diese veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbilder sowie die fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einen handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwGE 25, 66 [67]; 58, 217 [219]).
  • BVerwG, 24.10.1967 - I C 57.65

    Ausübung eines Handwerks durch das gewerbsmäßige Fensterputzen nur mit Wasser und

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 40.81
    Fallen in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so daß es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes sogenanntes Minderhandwerk oder Kleingewerbe vor (Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 3]; BVerwGE 28, 128; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 11.79 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 18]; BVerwGE 58, 217 [222]).
  • BVerwG, 08.06.1962 - VII C 89.59

    Abgrenzung des Kleingewerbes von der Handwerksausübung - Vereinbarkeit der §§ 1,

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 40.81
    Fallen in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so daß es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes sogenanntes Minderhandwerk oder Kleingewerbe vor (Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 3]; BVerwGE 28, 128; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 11.79 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 18]; BVerwGE 58, 217 [222]).
  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 11.79
    Auszug aus BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 40.81
    Fallen in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so daß es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes sogenanntes Minderhandwerk oder Kleingewerbe vor (Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 3]; BVerwGE 28, 128; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 11.79 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 18]; BVerwGE 58, 217 [222]).
  • BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 27.89

    Untersagung eines Handwerksbetriebes; Montage und Reparatur von industriell

    Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht auch nicht den insoweit vergleichbaren Einbau von Normfenstern als Hilfsbetrieb zum Handel mit Normfenstern angesehen (BVerwGE 67, 273 ; Urteil vom 15. Dezember 1983 - BVerwG 5 C 40.81 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 19).
  • OLG Köln, 25.07.2006 - 82 Ss OWi 39/06
    Demgegenüber vermögen "Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht eines vollhandwerklich arbeitenden Betriebes dieser Sparte als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen als unbedeutend und unwesentlich erscheinen, die Annahme eines handwerksfähigen Betriebes nicht zu begründen" (BVerwG a.a.O.; BVerwG GewArch 1984, 96 [97] und GewArch 1984, 98 [99]; OLG Koblenz aa.O.; OLG Stuttgart GewArch 1986, 141).

    Schulung erworben werden, einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so dass es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein sog. Minderhandwerk vor, das nicht den Vorschriften der Handwerksordnung unterliegt und keine vorherige Eintragung in die Handwerksrolle erfordert (BVerwG GewArch 1984, 96 [97] und GewArch 1984, 98 [99]; BayObLG GewArch 1989, 167 [168] = NStE Nr. 4 zu § 1 HandwO; OLG Koblenz a.a.O.; SenE v. 06.12.1994 - Ss 475/94 B -; so insgesamt SenE v. 22.11.2002 - Ss 484/02 B; Ambs a.a.O. § 1 HandwO Rdnr. 8; Honig, HandwO, § 1 Rdnr. 66 ff.).

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